Tierhaltungsverbot in Eigentumswohnungen

(Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1997 - 3 Wx 459/96)

Die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage darf ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung vorsehen; der Verwalter kann daher - sofern der Verkauf einer Wohnung von seiner Zustimmung abhängig ist - seine Einwilligung in den Verkauf verweigern, wenn die Erwerber einer Wohnung zu erkennen geben, sie würden in ihrer Wohnung von dem Verbot erfaßte Tiere halten und auch nicht freiwillig abschaffen.

 

Vermieter muß die Tiere dulden
(Hamburger Abendblatt vom 07.11.96)

Gute Nachrichten für Katzenliebhaber, die zur Miete wohnen: Der Vermieter einer Vier-Zimmer-Wohnung im Stadtteil Rotherbaum wurde verurteilt, eine Katze im Haus zu dulden. Zwei Instanzen hatten sich zuvor zwei Jahre lang mit der Klage der Mieter beschäftigt, die das Tier anschaffen wollten. Das erstinstanzliche Urteil wurde schließlich vom Landgericht bestätigt: Die Katze darf rein. Ein Sieg auch für den 14jährigen Jakob, den Sohn der Familie, der sich das Haustier gewünscht hatte. Der Rechtsanwalt Dr. Jürgen Schacht, der für die Katze focht: "Das Urteil ist rechtskräftig und hat in Hamburg grundsätzliche Bedeutung." Das Amtsgericht hatte in erster Instanz bereits vor einem Jahr im Namen des Volkes geurteilt: "Katzen verursachen keine störenden Geräusche (z.B. durch Bellen). Sie müssen nicht ausgeführt werden, weil sie in der Regel eine in der Wohnung befindliche Katzentoilette benutzen." Dadurch, so der Amtsrichter, sei eine Verunreinigung oder "eine unerwünschte Begegnung mit anderen Bewohnern" des Mietshauses auszuschließen. Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfe der "Vermieter nicht ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die ihm das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten". Und dazu gehöre eine Katze, wenn sie sich nur in der Wohnung aufhalte und nicht draußen frei herumlaufe.
Gleichwohl gehen bundesweit die Meinungen über die Frage der Haustierhaltung in Mietwohnungen bei Rechtswissenschaftlern erheblich auseinander, wie viele unterschiedliche Urteile beweisen. Um dem Thema genauer auf den Grund zu gehen, zog das Landgericht im Streit um die Katze aus Rotherbaum in zweiter Instanz sogar einen Sachverständigen zu Rate. Für Professor Harald Schliemann vom Zoologischen Institut sprach nichts gegen den vierbeinigen Untermieter. "Die natürlichen Lebensbedürfnisse einer oder von zwei Katzen lassen sich ohne weiteres innerhalb einer solchen Wohnung befriedigen", heißt es in seinem Gutachten. Bei artgerechter Haltung sei nicht davon auszugehen, daß eine Katze störe.
So kam die Zivilkammer sieben des Landgerichts zu dem Schluß, daß "das Halten einer Katze als zum Wohnen gehörend angesehen werden muß. Nicht alle, aber viele Menschen gewinnen an Lebensfreude durch das Leben mit Katzen". Und: "Es kann als pädagogisch sinnvoll angesehen werden, Kinder mit einem Haustier aufwachsen zu lassen". Als einzige Einschränkung fordert die Kammer, daß die Katze entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen sterilisiert werden sollte, da sie dann problemloser und lenkbarer sei.

 

Vermieter muß die Tiere dulden , Nr.2
 AG Hamburg (Az: 47 C 520/95)

Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden kann, da dieser in seiner Entscheidung nicht völlig frei ist, sondern für eine Ablehnung einen triftigen Grund haben müsse. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter die Haltung einer Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluß auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.

 

Wie viel ist zu viel ?
Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 31. Juli 1996 - 8 C 185/96.

Eine Mieterin teilte sich ihre Dreizimmerwohnung mit sieben Katzen. Die Katzenliebe der Vermieter ging weniger weit. Die Wohnungseigentümer, ein Ehepaar, wollten nur zwei Tiere in der Wohnung dulden. Ihre Abmahnung beeindruckte die Mieterin jedoch nicht. Das Amtsgericht Lichtenberg verpflichtete die Mieterin dazu, sich mit zwei Katzen zufrieden zu geben (8 C 185/96). Sieben Katzen in einer Dreizimmerwohnung zu halten, stelle einen "vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache" dar. Schließlich diene eine Mietwohnung "in erster Linie den Menschen zu Wohnzwecken". Die Mieter müßten sich also beschränken, auch wenn sie selbst ihren Wohnbedarf anscheinend im wesentlichen in der "Katzenhaltung" sähen. Die Größe der Wohnung und das notwendige Zusammenleben mit anderen Bewohnern erfordere es aber, die Zahl der Tiere zu reduzieren. Allein der Umfang der Tierhaltung sei in diesem Fall schon als "vertragswidriger Gebrauch" der Wohnung anzusehen; deshalb komme es für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr darauf an, wie groß konkret der Grad der Beeinträchtigung - z.B. die Geruchsbelästigung - für die Nachbarn sei.

 

Geruchsbelästigung
Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 1996 - 67 S 46/96.

Bewohner eines Miethauses beschwerten sich über unerträglichen Gestank nach Katzenurin, der von der Wohnung einer Nachbarin ausging, und kürzten die Miete. Daraufhin wurde die Katzenliebhaberin aufgefordert, innerhalb einer Woche dafür zu sorgen, daß der Gestank ein Ende habe. Als nichts geschah, kündigte die Vermieterin fristlos. Der Amtsrichter hielt diese Reaktion der Vermieterin für übertrieben: Sie hätte erst einmal das vertragliche Verbot der Tierhaltung durchsetzen müssen, statt sofort zu kündigen. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin muß die Mieterin aber doch ausziehen (67 S 46/96). Hier gehe es nicht bloß um den Vorwurf unzulässiger Tierhaltung, dann wäre der Einwand des Amtsrichters stichhaltig. Stein des Anstoßes sei hier aber vielmehr die Art und Weise der Tierhaltung. Eine Zeugin habe ausgesagt, im Flur vor der Wohnung der Mieterin habe es wie in einem Raubtierhaus im Zoo gerochen. Auf dem Balkon der darüber liegenden Wohnung habe man sich nicht mehr aufhalten können. Das sei eine so erhebliche Störung des Hausfriedens, daß der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. In hunderttausenden Berliner Haushalten würden Katzen gehalten, ohne daß es zu Geruchsbelästigungen komme - es wäre also möglich, sie abzustellen. Das habe die Mieterin aber trotz der Abmahnung nicht getan, deshalb sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

 

Flöhe
(Urteil des Amtsgerichts Köln vom 6. Dezember 1995 - 213 C 153/94).

Schleppt die Katze eines Mieters Flöhe ein, so muß der Mieter die Kosten für die Beseitigung der Flöhe übernehmen.

 

Lärmbelästigung ?!
Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24. April 1996 - 40 a C 402/95.

Viel Verständnis für Katzenfreunde bewies ein Hamburger Amtsrichter. Die Vermieter verklagten die Mieter auf Entfernung zweier in der Wohnung lebender Katzen. Der Hausverwalter hatte nämlich bei einer Begehung der Räume den Geruch von Katzenurin festgestellt. Die Vermieter befürchteten dauerhafte Schäden an der Wohnung. Der Amtsrichter wies die Klage ab und betonte, daß auch in einer Großstadt wie Hamburg das Halten von Katzen innerhalb einer Wohnung zur freien Lebensgestaltung der Mieter gehört (40 a C 402/95). Hauskatzen verursachten bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm. Mitmieter hätten das auch bestätigt. Ferner seien Katzen reinlich und beschädigten nichts, zumindest nicht irreparabel. Kratzspuren auf den Tapeten zum Beispiel seien allemal bei Renovierungsarbeiten wieder auszubessern. Wenn die Katzentoilette groß genug sei, müsse auch nicht mit dauerhafter Geruchsbelästigung gerechnet werden. Nach dem Auszug der Katzenfreunde verziehe sich jedenfalls der Geruch wieder, so daß dem Vermieter kein bleibender Schaden entstehe. Da sich die anderen Hausbewohner bei der Befragung nicht nennenswert über die Tierhaltung beschwert hätten, habe der Vermieter gegen die zwei Katzen keine Handhabe.

 

Allergisch gegen Katzen
Landgericht München (Az: 14 S 13615/98)

Die Haltung von Kleintieren, auch Katzen, kann in Mietverträgen nicht untersagt werden, entschied grundsätzlich das Landgericht München. Jedoch kann sich aus den Umständen des Einzelfalles, z. B. einer Katzenallergie des Vermieters, etwas anderes ergeben. Dann muß der Vermieter erst mal eine Abmahnung aussprechen. Auch danach darf er nicht fristlos kündigen, sondern muß eine Unterlassungsklage erheben, um ein etwaig wirksames Tierhaltungsverbot durchzusetzen. Behauptet der Vermieter vor Gericht, an einer Katzenallergie zu leiden, kommt es unter anderem auf die räumlichen Gegeenheiten an. Wenn eine Katze nur in einer geschlossenen Wohnung gehalten wird und eine Begegnung mit dem Vermieter nahezu ausgeschlossen ist, besteht kein Anlaß für ein Tierhaltungsverbot, so die Richter.

 

Katzenhaltung durch den Mieter: Untersagung trotz langjähriger Duldung
AG Aachen Az: 81 C 459/91 am 13.03.1992

Auch wenn ein Vermieter nicht die nach dem Mietvertrag vorgesehene Einwilligung erteilt hat, kann er von einem Mieter, der seit fünf Jahren unbeanstandet zwei Katzen in seiner Wohnung hält, nicht die Entfernung der Tiere verlangen, es sei denn er oder die Mitmieter würden in unzumutbarer Weise durch die Tierhaltung belästigt.

 

Bremsen für Katzen: Versicherungsschutz für KFZ innerhalb geschlossener Ortschaft
Landgericht Paderborn (Az: 5 S 181/00)  

Bremst ein KFZ-Führer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft für eine Katze und fährt der Hintermann dabei auf das bremsende Fahrzeug auf, so muss dessen Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren. Im Gegensatz zum Fahren auf "freier" Strecke, wo immer zwischen dem Leben des Tieres und einem eventuellen Unfallrisiko abzuwägen ist, muss innerhalb geschlossener Ortschaften niemand eine Katze überfahren, nur weil der Hintermann ungenügenden Abstand hält und beim Bremsmanöver auffahren könnte. 

 

Füttern herrenloser Katzen
OLG Schleswig (Az: 14 U 91/87)

Die Fütterung herrenloser Katzen ist verpflichtend und kann nicht verboten werden, sofern die Tiere bereits über Jahre hinweg gefüttert wurden und sonst zu verhungern drohen.
"Das Füttern von Tieren ist ein den Tierschutzbestimmungen entsprechendes Verhalten, das nicht im Wege der Besitzstörungsklage verboten werden kann!"